Ein Ehepaar hatte sich in einem sogenannten Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben und ihre Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden eingesetzt. Zudem enthielt das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, wonach ein Kind, das nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod des später Versterbenden auf den Pflichtteil beschränkt sein sollte. Das Oberlandesgericht Hamm hat