Nahen Angehörigen kann für Schockschäden mit einer nachhaltigen traumatischen Schädigung durch das (mittelbare) Miterleben des Unfalltodes oder einer schweren Verletzung eines Familienmitglieds ein Schmerzensgeldanspruch zustehen. Ein dem Grunde nach bestehender Schmerzensgeldanspruch kann jedoch u.U. dann zu mindern sein, wenn der geschädigte Angehörige es unterlässt, sich einer (weiteren) Behandlung zu unterziehen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen