Ein Grundstückseigentümer ist nicht berechtigt, dem Briefzusteller das Betreten seines Grundstücks zu untersagen, sofern keine schutzwürdigen Interessen am Ausspruch eines Hausverbots vorliegen. Nach den Bestimmungen des Postgesetzes ist der Briefträger verpflichtet, Zustellungen vorzunehmen. Diese Aufgabe kann nicht durch die willkürliche Verweigerung des Empfängers unterlaufen werden. Urteil des AG Gummersbach vom 12.04.2013 Aktenzeichen: 11 C 495/12