Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich zur Wehr setzen, muss er die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist dabei häufiger Streitpunkt bei der Frage der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung. Wird ein Kündigungsschreiben von einem Boten in den Hausbriefkasten des gekündigten Arbeitnehmers