Ein Kfz-Händler darf ein Auto nicht mit einem Preis bewerben, der davon abhängig ist, dass der Käufer sein altes Fahrzeug in Zahlung gibt, wenn dies für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. Der von einem Wettbewerbsverband beklagte Kfz-Händler bot auf einer Onlineplattform einen Pkw als „Limousine, Neufahrzeug“ zum Preis von 12.490 Euro