Für den Bundesgerichtshof stellt es einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar, wenn auf der Packung mit Kaffeekapseln lediglich die Anzahl der Kapseln angegeben ist. Vielmehr muss für jede Kapsel der Grundpreis, also der Preis je 100 Gramm oder Kilogramm Kaffee aufgeführt werden. Nur so ist es dem Verbraucher möglich, einen Vergleich der Kaffeekapseln mit anderem