Der Bundesfinanzhof hat im Fall eines professionellen Pokerspielers entschieden, dass Preisgelder oder Spielgewinne, die dieser bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erhält, keine Entgelte für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers (an den Veranstalter oder die Mitspieler) sind und er deshalb von seinen Spielgewinnen keine Umsatzsteuer abführen muss. Urteil des BFH vom 30.08.2017 Aktenzeichen: XI