Nach § 5a Abs. 2 UWG (Irreführung durch Unterlassen) handelt ein Unternehmer unlauter und damit wettbewerbswidrig, wenn er „im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer