Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit mehrerer Werbeaussagen eines Mobilfunkanbieters zu befassen. Dabei begegnete die Werbeaussage „Endlos surfen ohne Vertrag“ keinen rechtlichen Bedenken. Anders als von dem klagenden Verbraucherverband behauptet, ist die beanstandete Werbeaussage aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers nicht als Versprechen zu sehen, der Kunde könne das Internet ohne jegliche Begrenzung