Das Verbraucherschutzrecht sieht eine inzwischen fast unüberschaubare Vielzahl allgemeiner und besonderer Pflichtinformationen vor, die bereits in der Werbung bzw. im Vorfeld eines Vertragsabschlusses zu erteilen sind. Ist die Zurverfügungstellung dieser Daten bei Internetangeboten problemlos zu bewerkstelligen, stößt sie bei Printmedien (Werbeprospekte, Bestellkarten) auf eine natürliche Beschränkung. Um dem Rechnung zu tragen, sieht das Gesetz gewisse