Das Insolvenzgericht kann im Rahmen einer Privatinsolvenz dem Schuldner gemäß § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO (Insolvenzordnung) vorzeitig eine Restschuldbefreiung erteilen, wenn im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten sowie die Kosten des Verfahren berichtigt hat. Der