Die im Preisaushang eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung „Bearbeitungsentgelt einmalig 1 %“ stellt für den Bundesgerichtshof eine unangemessene Benachteiligung des Kreditkunden dar und ist daher unwirksam. Mit diesen Betriebskosten wird der Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten (z.B. Kundenberatung) oder für sonstige Tätigkeiten (z.B. Bonitätsprüfung), die die