Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass selbst einem Professor einer Hochschule, der seit mehr als zwanzig Jahren in einem Einzelbüro untergebracht ist, kein Anspruch auf Beibehaltung seines Dienstzimmers oder Zuweisung eines bestimmten anderen (Einzel-)Zimmers zusteht. Bei der Raumorganisation steht dem Dienstherrn – so die Begründung – ein nahezu uneingeschränktes Gestaltungsermessen zu. Die Entscheidung darf nur