Eine Universität darf die Zulassung zum Promotionsverfahren wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers (hier wegen sexueller Nötigung) nur dann ablehnen, wenn die begangene Straftat eine wissenschaftsbezogene Verfehlung darstellt. Eine weitergehende Regelung in der Promotionsordnung verstößt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Urteil des BVerwG vom 29.09.2015 Aktenzeichen: 6 C 45.14 Pressemitteilung des