Wer als Hostess im Auftrag einer bekannten Promotion-Agentur auf einer Casting-Veranstaltung tätig wird, erklärt damit stillschweigend (konkludent) seine Einwilligung, dass seine Fotos (hier bei der Bedienung eines Prominenten) auf der Internetseite der Agentur veröffentlicht werden. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zeigte das von der Mitarbeiterin beanstandete Bild diese weder in einer peinlichen noch unangenehmen