Ein haftungsbegründender Prospektmangel liegt dann vor, wenn über die Eigenschaften und Risiken des Anlageprodukts nicht zutreffend und vollständig aufgeklärt worden ist. Zum Verständlichkeitserfordernis zählt auch das Gebot der Kostentransparenz. Wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, führt jedoch nicht jede Unklarheit der Prospektangaben zu einer Prospekthaftung des Ausgebenden. So informiert der Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds den