Die Mitglieder einer Personengesellschaft haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein unabdingbares Recht, die Namen der anderen Gesellschafter zu erfahren. Einem Gesellschafter (hier: Anleger einer Fonds-KG), der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft (hier: GmbH & Co. KG) beteiligt hat, steht daher gegenüber der Gesellschaft und dem geschäftsführenden Gesellschafter grundsätzlich ein Anspruch auf