Ein Wohnraummietvertrag enthielt bei der Vereinbarung über die vom Mieter geschuldeten Schönheitsreparaturen folgende Quotenabgeltungsklausel: „Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten zeitanteilig an den Vermieter im Allgemeinen nach folgender Maßgabe (Quote) zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen gerechnet ab Übergabe der Mietsache