Wird im Rahmen einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme ein Lichtbild gefertigt, auf dem auch der Beifahrer erkennbar ist, ist dieser unkenntlich zu machen, bevor das Lichtbild an Dritte weitergegeben wird. Dies gilt auch für die Verbringung des Bildes in die Gerichtsakte. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des Beifahrers vor. Gelangt ein solches Lichtbild ohne Unkenntlichmachung des