Der Betrieb von Radarwarngeräten ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten. Entsprechende Kaufverträge sind sittenwidrig und damit nichtig. Der bereits an den Verkäufer bezahlte Kaufpreis kann vom Erwerber gleichwohl nicht zurückgefordert werden, wenn ihn ebenfalls der Vorwurf des sittenwidrigen Geschäfts trifft. Dementsprechend enthielt der Bestellschein eines Internethändlers unter anderem den vorformulierten Hinweis: „Ich wurde darüber belehrt,