Radfahrschutzstreifen, die durch farbigen Untergrund oder durchgezogene Linie von der Fahrbahn getrennt sind, dürfen nur in Fahrtrichtung, also rechts, befahren werden, soweit nicht durch Beschilderung beide Richtungen freigegeben sind. Befährt ein Radfahrer in unzulässiger Weise den in seiner Fahrtrichtung linksseitigen Radfahrschutzstreifen und kollidiert er dabei mit einem von links auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger, trifft