Wer bei einer organisierten Fahrradtour den Anschluss zur Gruppe verliert, muss eigenverantwortlich auf die Einhaltung der Verkehrsvorschriften achten. Er darf nicht mehr darauf vertrauen, dass ihm die für die Gruppe vorgesehenen Sicherungskräfte des Veranstalters ein gefahrloses Überqueren bevorrechtigter Straßen ermöglichen. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht Hamm die Schadensersatzklage eines jungen Radlers ab, der wegen