Das Oberverwaltungsgericht Münster hat den Beschäftigten der Stadt Köln einen Anspruch auf Raucherraum und Zigarettenpause versagt. Eine Raucherpause ist demnach keine zulässige Arbeitsunterbrechung wie zum Beispiel der „Gang zur Toilette“, der Kaffee im Büro oder das schnelle private Gespräch auf dem Flur. Urteil des OVG Münster vom 29.03.2010 Aktenzeichen: 1 A 812/08 Betriebs-Berater 2010, 1020