In der Finanzverwaltung wird bisweilen die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung entfalten könne und daher keine Erstattung der Vorsteuer möglich sei. Das Niedersächsische Finanzgericht hat demgegenüber entschieden, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung durchaus in Betracht kommt, solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt und sofern die zunächst erteilte Rechnung