Eine nur aus Ziffern und dem Rechtsformzusatz bestehende Firmierung (hier „23 GmbH“) genügt nicht den Erfordernissen der gesetzlichen Vorschrift des § 18 HGB hinsichtlich der Kennzeichnung und weist nicht die erforderliche deutliche Unterscheidungskraft zu Firmen am gleichen Ort im Sinne des § 30 HGB auf und ist daher nicht eintragungsfähig. Beschluss des KG Berlin vom