Die Lieferung von Pflanzen durch ein Garten- und Landschaftsbauunternehmen bildet mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts eine Gartenanlage geschaffen wird. In diesem Fall unterliegt auch die Pflanzenlieferung dem Regelsteuersatz. Urteil des BFH vom 14.02.2019 Aktenzeichen: V R 22/17 DStR 2019, 789