Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegen. Hierzu gehören nicht Frühstücksleistungen an die Hotelgäste. Sie sind daher mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn der Hotelier „Übernachtung mit Frühstück“