Bei der Einrichtung einer Internetdomain werden oftmals gewerbliche Dienstleister eingeschaltet, die den Vertrieb, die Registrierung und Verwaltung von Domains übernehmen (sog. Registrar). Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden, dass ein solcher Dienstleister dann für eine Rechtsverletzung seines Kunden als Störer haftet, wenn er nach Kenntniserlangung eines offenkundigen Rechtsverstoßes nicht zeitnah die ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift. Hierzu