Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen einen Reiseveranstalter, weil dieser von seinen Kunden bei Reisebuchungen eine Anzahlung von 40 Prozent des Reisepreises verlangte. Dies stelle – so die Begründung – eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar. Anders als die Vorinstanzen vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass auch eine Anzahlung in dieser Höhe zulässig sein kann und führt