Ein Gewerbetreibender, der an wechselnden Einkaufszentren einen mobilen Verkaufsstand betreibt, benötigt grundsätzlich eine Reisegewerbekarte. Das Oberlandesgericht Braunschweig ließ den Einwand des Standbetreibers nicht gelten, er habe kein eigenes Geschäft betrieben, sondern sei nur als Warenlieferant für das jeweilige Einkaufszentrum tätig gewesen, über das auch sämtliche Einnahmen verbucht wurden und von dem er lediglich eine Provision