Nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV und nach § 651a Abs. 3 BGB muss die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen hat (§ 6 Abs. 1 BGB-InfoV), u.a. Angaben über die Obliegenheit des Reisenden enthalten, dem Reiseveranstalter einen auftretenden Mangel anzuzeigen. Genügt die dem Kunden übermittelte Reisebestätigung