Sagt der Reiseveranstalter vor Beginn einer gebuchten zweiwöchigen China-Rundreise den Wegfall des Besuches der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens ab, stellt dies für den Bundesgerichtshof einen so erheblichen Mangel dar, dass dies einen kurzfristigen Rücktritt vom Reisevertrag rechtfertigt. Der Veranstalter wurde verurteilt, den gesamten Reisepreis zurückzuerstatten. Urteil des BGH vom 16.01.2018 Aktenzeichen: