Sogenannte Bekenntnisschulen genießen insofern einen besonderen Status, als sie von ihrer Ausrichtung her grundsätzlich für Kinder des jeweiligen Bekenntnisses gedacht sind. Bekenntnisfremde Kinder müssen nur ausnahmsweise aufgenommen werden, wenn keine andere Schule zur Verfügung steht. Das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden, dass die Ablehnung eines bekenntnisfremden Schülers auch dann gerechtfertigt ist, wenn in der Schule bereits