Nach der Rechtsprechung kann Nutzungsausfall lediglich für Wirtschaftsgüter von allgemeiner, zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung verlangt werden. Nur die Vorenthaltung von Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit ein Nutzer typischerweise angewiesen ist, rechtfertigt eine Nutzungsentschädigung. Die Gerichte bejahen Ansprüche auf Nutzungsentschädigung bei Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Elektrorollstühlen und Kücheneinrichtungen, jedoch in der Regel nicht bei Fernsehern, Waschmaschinen und