Ist ein Beamter vor oder nach seiner Tätigkeit als Staatsdiener einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen, wird nach den gesetzlichen Regelungen seine Altersrente auf seine beamtenrechtlichen Ruhestandsbezüge angerechnet. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat gegen diese Regelung keine rechtlichen Bedenken. Die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die eine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen verhindern soll, verstößt nicht gegen