Macht ein unfallgeschädigter Fahrzeughalter von seinem Wahlrecht Gebrauch, den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs zu beheben, muss er sich den Erlös für den Unfallwagen auf seinen Erstattungsanspruch anrechnen lassen. Dabei genügt er dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er die Veräußerung zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in