Apotheker dürfen nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2009 (I ZR 193/07) ihren Kunden keine Rabatte einräumen und nur geringwertige Werbegeschenke machen. Der Bundesgerichtshof hält in einer neueren Entscheidung die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern bereits dann als spürbar beeinträchtigt, wenn der Wert der für den Bezug eines Arzneimittels gewährten Werbegabe einen