Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln unterliegt die Frage, ob der Arbeitgeber den Rosenmontag generell als normalen Arbeitstag oder als zusätzlichen bezahlten „Feiertag“ behandelt, nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Dies wurde damit begründet, dass es sich hierbei nicht um eine Regelung hinsichtlich „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich