Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe stellt der Tod eines Versicherten infolge eines Dornenstiches beim Rosenschneiden und einer daraufhin erlittenen Blutvergiftung einen versicherten Unfall dar. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen der Unfallversicherung ist der Versicherungsschutz nur dann ausgeschlossen, wenn die Krankheitserreger lediglich durch eine „Haut- oder Schleimhautverletzung“, die als solche geringfügig ist, in den Körper