Ein Polizeibeamter, der sich nachhaltig in das Rotlichtmilieu verstrickt hat, indem er u.a. seine Eigentumswohnung zu Prostitutionszwecken vermietet und in dem dort ausgeübten Prostitutionsbetrieb dergestalt mitgearbeitet hat, dass er beim Verfassen der Internetseite, der Schaltung von Anzeigen sowie bei der Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt maßgeblich beteiligt gewesen ist, kann aus dem Staatsdienst entfernt werden.