Wer aus Gefälligkeit mehrere Hunde gleichzeitig ausführt („Rudelführen“), hat sämtliche Tiere (hier drei große Hunde) so zu beaufsichtigen, dass sie fremde Menschen nicht gefährden. Verletzt der Hundeführer diese Verkehrssicherungspflicht, weil einer der Hunde an einer fremden Person hochspringt und sie verletzt, haftet er auf Schadensersatz. Dem steht nicht entgegen, dass der Hund vorschriftsmäßig angeleint war,