Im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug muss sich der Käufer auf seinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises den Nutzungswert für die gefahrenen Kilometer in Abzug bringen lassen. In der Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass der Nutzungswert nach der Formel „Kaufpreis geteilt durch die Restlaufleistung mal gefahrene Kilometer“ zu berechnen ist. Das Kammergericht