Wollen die Gesellschafter einer GmbH eine an einen (Mit-)Gesellschafter erfolgte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zurückfordern, ergibt sich dieser Anspruch nicht entsprechend aus § 31 Abs. 1 GmbHG, wonach Zahlungen, welche den Vorschriften zur Erhaltung des Stammkapitals zuwider geleistet sind, der Gesellschaft erstattet werden müssen. Diese Vorschrift dient ausschließlich dem Gläubigerschutz. Als Rechtsgrundlagen für einen solchen Rückzahlungsanspruch