Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Neuregelung des Versicherungsvertragsgesetzes haben Lebensversicherungen bei einer vorzeitigen Vertragskündigung ihren Kunden grundsätzlich das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnete Deckungskapital zurückzuzahlen, wobei die Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Jahre gleichmäßig umzurechnen sind (§ 169 VVG) und höchstens zwei Fünftel der Vertragskosten vom Deckungskapital in