Das Landgericht Berlin untersagte einer Fluggesellschaft die Verwendung einer Vertragsklausel, wonach der Kunde im Falle einer Rücklastschrift der im elektronischen Lastschriftverfahren erfolgten Zahlung eine „Zusatzverwaltungsgebühr“ von 25 Euro zahlen sollte. Die Vertragsklausel verfolgte offenbar allein das Ziel oder die Wirkung, den Verbraucher, der seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, zur Zahlung eines unverhältnismäßig hohen Entschädigungsbetrages zu