Nach § 2 Abs. 1 RBStV (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Diese Voraussetzungen können auch bei einem einzelnen Zimmer in einem Studentenwohnheim erfüllt sein, wenn es sich um eine baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen und Schlafen geeignet ist, handelt und durch einen eigenen Eingang