Schaltet ein Unfallgeschädigter einen Gutachter zur Feststellung des erlittenen Fahrzeugschadens ein, ist es durchaus üblich, dass sich der Sachverständige von seinem Kunden dessen Erstattungsansprüche gegenüber dem Schadensverursacher und dessen Haftpflichtversicherung abtreten lässt. Dies ist rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine Abtretungsklausel ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedoch dann zu weit gefasst, wenn sich der Gutachter