Ein Mieter muss den Einbau einer im Keller des Hauses angebrachten Wärmepumpe, die im Schlafzimmer seiner Wohnung eine Lautstärke oberhalb des zulässigen Grenzwertes von 25 Dezibel überschreitet, nicht hinnehmen. Das Oberlandesgericht München verurteilte den Vermieter, geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen zu ergreifen. Beschluss des OLG München vom 24.10.2007 Aktenzeichen: 34 Wx 023/07 OLGR München