Der anlässlich einer Ehescheidung durchzuführende Zugewinnausgleich von Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, ist durch Gegenüberstellung der jeweiligen End- und Anfangsvermögen durchzuführen. Verzichtet ein Ehegatte im Rahmen eines Ehevertrags ganz oder teilweise auf seinen Zugewinnausgleichsanspruch, stellt der Verzicht eine Schenkung („freigiebige Zuwendung“) i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erbschaftssteuergesetz, in dem