Alleine die Gefahr, dass in einer älteren Mietwohnung in den Wintermonaten aufgrund von Wärmebrücken in den Außenwänden eine „Gefahr der Schimmelpilzbildung“ besteht, berechtigt den Mieter nicht zur Minderung der vereinbarten Miete. Der Mieter darf ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen „Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens“ erwarten, der heutigen Maßstäben gerecht wird. Der Bundesgerichtshof verneint daher das Vorliegen eines Mangels,